Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (15. AMG-Novelle) ist im vergangenen Monat in weiten Teilen in Kraft getreten. Neben der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, etwa aufgrund der Umsetzung der Richtlinie für neuartige Therapien oder der Richtlinie für Kinderarzneimittel, gibt es zahlreiche weitere Neuregelungen. So wurde beispielsweise der Arzneimittel- und Impfstoffbegriff neu definiert. Für die Arzneimittelhersteller neu eingeführt wurde ein Belieferungsanspruch des vollversorgenden pharmazeutischen Großhandels. Dieser muss wiederum die Apotheken beliefern. Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen generellen Belieferungsanspruch. Es besteht also kein Kontrahierungszwang in jedem Einzelfall. Vielmehr ist lediglich eine „bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung“ der nachfolgenden Handelsstufe zu gewährleisten – ein weiter Auslegungsspielraum, der Rechtsfragen offen lässt.
Aus VCI Hessen informiert August 2009